Aktuelles zur HOAI – BGH-Beschluss vom 14.05.2020

Beginn: 18.06.2020 17:30 Uhr

Ende: 18.06.2020 18:30 Uhr

Eintritt: 39.50 Euro (zzgl. 19% MwSt)

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Aktuelles zur HOAI - BGH-Beschluss vom 14.05.2020

Online-Live-Seminar mit Frage- und Antwortmöglichkeiten

Der EuGH hat durch Urteil vom 04.07.2019 (C-377/17) entschieden, dass die Mindest- und Höchstsatzregelung in § 7 HOAI mit europäischem Recht nicht vereinbar ist. Der BGH hatte nunmehr zu entscheiden, ob dieses Urteil des EuGH unmittelbare Wirkung auf bereits anhängige gerichtliche Verfahren zwischen nicht öffentlich-rechtlichen Auftraggebern hat und sich ein Architekt/Ingenieur daher nicht mehr darauf berufen kann, dass eine Honorarvereinbarung unwirksam ist, weil sie unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze liegt. Am 14.05.2020 hat der zuständige VII. Senat des BGH hierzu eine Entscheidung getroffen (Beschluss vom 14.05.2020-VII ZR 174/19).

Allerdings hat der BGH nicht wie erwartet ein Urteil gesprochen, sondern seine Entscheidung von einer weiteren (Vorab-)Entscheidung des EuGH abhängig gemacht. Hierzu wurden dem EuGH Fragen zur Beantwortung vorgelegt, insbesondere ob sich aus dem EU-Recht ergibt, dass § 7 HOAI nicht mehr anzuwenden ist und/oder ob in der Festlegung von Mindestsätzen ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des EU-Rechts zu sehen ist. Abschließend wird der BGH erst entscheiden, wenn diese Vorab-Fragen vom EuGH beantwortet sind. Allerdings teilt der BGH mit, dass er derzeit zu der Auffassung tendiert, dass die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 keine unmittelbare Auswirkung auf laufende gerichtliche Verfahren hat. Sofern der EuGH die Vorab-Anfrage allerdings entsprechend beantwortet, könnte dies auch anders sein. Die entscheidende Frage ist somit noch nicht abschließend geklärt.

Der Inhalt des Online-Live-Seminars in Kürze:

– Wie ist die Entscheidung des BGH vom 14.05.2020 zu verstehen?

– Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung für laufende gerichtliche Verfahren?

– Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung für laufende, außergerichtliche Projekte?

– Können Honorarvereinbarungen noch mit dem Argument angegriffen werden, dass ein Verstoß gegen die Mindest- oder Höchstsätze gemäß § 7 Abs. 1 HOAI vorliegt?

– Können Honorarvereinbarungen mit dem Argument angegriffen werden, dass die Honorarvereinbarung nicht schriftlich bei Auftragserteilung gemäß § 7 Abs. 5 HOAI abgeschlossen worden ist?

– Welche Maßnahmen können und sollten seitens der Planer getroffen werden?

– Wie verhalte ich mich gegenüber meinem Auftraggeber, wenn eine Honorarvereinbarung getroffen wurde, die unterhalb der Mindestsätze liegt?

– Was ist beim Abschluss von Neu-Verträgen zu beachten?

Methodik: Online-Live-Seminar mit Frage- und Antwortmöglichkeiten

Zielgruppe: Architekten, Planer, Führungskräfte bei ausführenden Fachunternehmen, Ingenieure, Sachverständige, Bautechniker

Anerkennung: Die Online-Seminare sind bundesweit bei allen Architekten- und Ingenieurkammern gemäß der jeweils gültigen Fortbildungsordnung akkreditiert, sofern Online-Weiterbildung anerkannt wird und Fortbildungsordnungen in den jeweiligen Bundesländern bestehen.

Die Akademie der Ingenieure AkadIng GmbH ist Ihr starker Partner in allen Bereichen der Fort- und Weiterbildung, organisatorischen Aufgaben, Veranstaltungsmanagement und visionärer Zielverfolgung und garantiert höchste Standards in den Bereichen Service, Kundenorientierung und Dienstleistung.

Unser Bildungsangebot richtet sich primär an alle mit dem Bauwesen in Verbindung stehenden Akteure. Dies sind insbesondere Ingenieure, Architekten, kommunale Verwaltungen, Bauunternehmen und das Baufachhandwerk. Für diese Berufsgruppen im Speziellen – aber auch für andere – bieten wir alle gegenwärtig aktuellen und zukunftsorientierten Themen an.

Die Lernziele sind dabei stets vom größtmöglichen Praxisnutzen geprägt.

Da alle unsere Referenten über langjährige Erfahrung als „Wissensvermittler“ verfügen, sind alle Bildungsmaßnahmen didaktisch und pädagogisch hochwertig aufgebaut.

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